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Satzung
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§ 1
Name und Sitz der Emsdorfer Blasmusik
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1.
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Der Verein der Emsdorfer Blasmusik hat seinen Sitz
in 35274 Kirchhain - Emsdorf
(Landkreis Marburg - Biedenkopf / Bundesland
Hessen).
Der Verein hat die Rechtsform eines nichteingetragenen Vereins.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar - gemeinnützige - mildtätige -
kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung.
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§
2
Zweck des Vereins
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1.
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Der Verein soll zur Pflege volkstümlicher Musik und
allgemeinen Liedgutes für Kinder, Jugendliche und Erwachsene dienen.
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2.
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Dieses Ziel soll erreicht werden durch:
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a)
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regelmäßige wöchentliche Übungsstunden
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b)
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Veranstaltungen von Konzerten und Kirchenmusik
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c)
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Veranstaltungen von unterhaltenden Abenden, die zur
Volksbildung beitragen
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d)
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Begleitung von kirchlichen Messen, Prozessionen und
sonstigen kirchlichen Veranstaltungen
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3.
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Für Kinder und Jugendliche gilt diese Musikgruppe
als Organisation der Jugendpflege.
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4.
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Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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5.
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Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins.
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6.
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Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
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7.
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Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu
verwenden. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach
Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
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§
3
Mitgliedschaft
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1.
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Erwerb der Mitgliedschaft
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a)
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Mitglied kann jeder werden.
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b)
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Die Mitgliedschaft ist beim Vorstand zu beantragen
und beginnt mit dem Tag der Aufnahme. Der Antragsteller muss im Besitz der
bürgerlichen Ehrenrechte sein.
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c)
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Minderjährige müssen die Zustimmung des/der
gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.
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d)
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Aktive Mitglieder müssen die von der
Mitgliederversammlung beschlossenen Bestimmungen (gemäß Beitrittserklärung)
unterschreiben.
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e)
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Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
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f)
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Die aktiven Mitglieder sind zum regelmäßigen und
pünktlichen Besuch der Übungsstunden verpflichtet.
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g)
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Passive Mitglieder unterstützen den Verein in
kameradschaftlicher und finanzieller Art
(gemäß Beitrittserklärung).
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2.
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Beendigung der Mitgliedschaft
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a)
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Die Mitgliedschaft kann zum Ende eines Quartals mit
einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.
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b)
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Die Mitgliedschaft endet ferner durch Tod oder
Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied
gegen die Interessen des Vereins verstößt oder die bürgerlichen Ehrenrechte
verliert.
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c)
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Über den Ausschluss der Mitglieder entscheidet der
Vorstand. Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde an den Vorstand zulässig.
Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu deren
Entscheidung ruht die Mitgliedschaft. In allen Fällen ist der Auszuschließende
vorher anzuhören. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen.
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d)
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Mit dem Ausscheiden aus dem Verein verliert das
Mitglied sämtliche Ansprüche an den Verein.
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§
4
Finanzierung des Vereins
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1.
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Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden
aufgebracht durch
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a)
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Mitgliedschaftsbeiträge
Die Jahresversammlung (Mitgliederversammlung) beschließt die Höhe des
Beitrags. Der Beitrag kann auf Beschluss derselben erhöht oder ermäßigt
werden.
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b)
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Spenden
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c)
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Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln
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d)
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Einnahmen bei Veranstaltungen und Auftritten
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§
5
Organe des Vereins
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1.
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Die Mitgliederversammlung
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2.
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Der Vereinsvorstand
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§
6
Mitgliederversammlung
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1.
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Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den
Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan.
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2.
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Die Mitgliederversammlung wird vom
Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter
geleitet und ist mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen
Tagesordnung mit einer achttägigen Frist einzuberufen. Die Einladung ist in den
"Kirchhainer Stadtnachrichten" bzw. öffentlichen Ortszeitungen zu
veröffentlichen.
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3.
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Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen
spätestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vereinsvorsitzenden
schriftlich oder zur Niederschrift mitgeteilt werden.
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4.
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Dringlichkeitsanträge können während der
Mitgliederversammlung mündlich gestellt werden. Die Versammlung entscheidet mit
einfacher Mehrheit über die Zulassung des Antrags.
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5.
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Auf Antrag von mindestens einem Drittel der
Stimmberechtigten ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu behandelnden
Tagesordnungspunkte verzeichnet werden.
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§
7
Aufgaben der Mitgliederversammlung
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1.
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Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte
Anträge
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2.
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Die Wahl
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a)
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des Vorsitzenden
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b)
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des stellvertretenden Vorsitzenden
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c)
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des Kassierers
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d)
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des Schriftführers
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e)
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des Notenwarts
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f)
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des Getränkewarts
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3.
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Die Genehmigung der Jahresrechnung
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4.
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Entlastung des Vorstandes und des Kassierers
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5.
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Beschlussfassung über Satzungsänderung
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6.
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Entscheidung über die Beschwerde von Mitgliedern
gegen den Ausschluss aus dem Verein
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7.
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Beratung und Beschluss der Vereinbarung
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8.
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Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
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§
8
Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung
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1.
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Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig,
wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mehr als 25% der Stimmberechtigten
vertreten sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss innerhalb von 4 Wochen eine
neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen
werden, die dann stets beschlussfähig ist. Auf diese Bestimmung muss in
der zweiten Einladung hingewiesen werden.
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a)
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Die Mitgliederversammlung beschließt mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutetet
Ablehnung.
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b)
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Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von
zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
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c)
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Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen.
Wenn ein Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, ist dem
stattzugeben.
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2.
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Personalwahlen werden grundsätzlich geheim
durchgeführt. Bei nur einem Wahlvorschlag kann offen abgestimmt werden.
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3.
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Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich
vereinigt.
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4.
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Über die Mitgliederversammlung ist eine
Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit vom Schriftführer und dem
Vorsitzenden oder einem Stellvertreter zu bescheinigen ist.
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5.
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Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt
werden.
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§
10
Vereinsvorstand
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1.
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Der Vereinsvorstand besteht aus folgenden
gewählten Mitgliedern:
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a)
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dem Vorsitzenden
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b)
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dem stellvertretenden Vorsitzenden
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c)
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dem Kassierer
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d)
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dem Schriftführer
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e)
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dem Notenwart
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f)
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bei Bedarf kann zusätzlich gewählt werden:
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- ein Getränkewart
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- ein Jugendwart
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- ein Elternbeirat
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- ein 2. stellvertretender
Vorsitzender
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- ein 2. Schriftführer
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- ein 2. Kassierer
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2.
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Zur Beratung des Vorstandes kann der
musikalische Leiter hinzugezogen werden.
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3.
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Der Vorstand bestimmt den musikalischen
Leiter.
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4.
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Der Vorsitzende hat die Mitglieder fortgesetzt
und angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten.
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5.
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Der Vorsitzende oder sein Vertreter lädt zu
den Vorstandssitzungen ein und leitet die Versammlung. Über das
Wesentliche ist eine Niederschrift zu fertigen, die von ihm oder seinem
Vertreter unterzeichnet wird.
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6.
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Der Vorstand beschließt mit absoluter
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden,
im Vertretungsfalle die des Vertreters, den Ausschlag.
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§
11
Rechnungswesen und Aufgaben des
Vorstandes
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1.
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Der Vorsitzende:
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Der Vorsitzende hat die Versammlung und die
Vorstandssitzungen einzuberufen und zu leiten, sowie auf parlamentarische
Ordnung zu achten. Er hat alle Zahlungen aus der Vereinskasse dem
Kassierer anzuweisen.
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2.
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Der Schriftführer:
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Dem Schriftführer ist die gesamte
schriftliche Arbeit übertragen. Er hat in den Versammlungen Protokoll zu
führen.
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3.
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Der Kassierer:
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a)
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Der Kassierer ist für die ordnungsgemäße
Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.
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b)
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Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu
führen.
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c)
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Am Ende des Geschäftsjahres lässt er die
Kasse von dem Kassenprüfer prüfen und gibt einen Bericht in der
Jahreshauptversammlung.
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4.
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Der Notenwart:
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Die Notenwarte haben für die Ordnung, die
Ausgabe und das Einsammeln der Noten Sorge zu tragen und sind für die
gesamte Inventar-Verwaltung verantwortlich.
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§
12
Auflösung
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1.
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Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer
hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens mit drei Viertel der
abgebebenen Stimmen die Auflösung beschlossen wird.
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2.
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Der Verein soll sich solange nicht auflösen
können, wie noch 10 Mitglieder vorhanden sind.
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§
13
Teil dieser Satzung ist die Vereinbarung
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§
14
Teil dieser Satzung ist die
Beitrittserklärung
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